Ein Kind baut einen Turm. Wunderschön. Jetzt, der letzte Stein. Ganz vorsichtig – nur nicht zittern – der Stein liegt auf der Spitze. Der Turm schwank. Kippt er? Nein er bleibt stehen. Geschafft. Das Kind hebt den Kopf und blickt stolz in die Runde der Mitschüler*innen. Alle klatschen. Doch fast im gleichen Augenblick macht jemand eine Schritt nach vorne und triff gegen die untersten Steine. Alles zerstört. Eine Situation, wie sie passieren kann.
Eine Szene, die Schüler*innen der Grundschule Karlsfeld mit den Theaterpädagog*innen von Creative Change in der „Wir Woche“ durchlebt haben. Was ist da passiert? Was haben wir beobachtet? Welche Personen handeln? Wie handeln sie? Was wünschen sie sich? Ist das schon Gewalt? Wer entscheidet, was Gewalt ist und was nur Spaß? Alles wird beobachtet, besprochen, zusammen diskutiert und dann versucht eine Lösung zu finden und zu spielen.
Grundlage ist Artikel 19 der UN- Kinderrechtskonvention. – Ein Artikel, der es in sich hat.
Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter*innen, der Elternbeirat, Elternsprecher*innen und die Schulleitung befinden sich an der Schnittstelle, zwischen „Öffentlicher Verantwortung“ und „Privatem Elternhaus“. Was tun, wenn man Einblick in Situationen bekommen, bei denen man das Gefühl hat, ein Kind könnte von häuslicher Gewalt betroffen sein? Wie sehen Unterstützungssysteme und Abläufe aus, damit wir im Angesicht von tragischen Gegebenheiten so handeln, dass es förderlich ist?
Dieses Thema hält keine einfachen Antworten bereit. Trotzdem haben sich Lehrkräfte, die Schulleitung und Elternvertreter*innen einen Abend lang darüber ausgetauscht und nach Lösungshilfen gesucht. Dabei haben Mitarbeiter*innen von Creative Change mit der Arbeitsweise des theaterpädagogischen Ansatzes durch den Abend geführt.
Artikel 19 und weiterführende Links
Artikel 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
https://www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention
https://beauftragte-missbrauch.de/themen/recht/internationales-und-europaeisches-recht
https://www.youtube.com/watch?v=kGOIIY7Brm4
https://www.youtube.com/watch?v=pXUaxFs4ocM
Was tun, wenn Eltern schlagen:
https://www.youtube.com/watch?v=MC7zTJ2kewI